Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Einkommensteuer - Sept. 2026

  • § 23 EStG -
    BFH bestätigt seine ständige Rechtsprechung zur Frist-berechnung bei privaten Veräußerungsgeschäften


    Für die Beurteilung, ob eine Immobilie innerhalb der Zehn-Jahres-Frist nach Anschaffung veräußert worden ist (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG), ist auf die Zeitpunkte des Abschlusses der obligatorischen Verträge und nicht auf diejenigen des Über-gangs des wirtschaftlichen Eigentums abzustellen.

    Sachverhalt
    Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ging es um die Frage, ob bei der nach § 23 EStG erforderlichen Fristberechnung auf die Zeitpunkte des Abschlusses der obligatorischen Verträge oder auf diejenigen des Übergangs des wirtschaftlichen Eigen-tums abzustellen ist.

    Entscheidung
    Der BFH stellte vor dem Hintergrund seiner bisherigen stän-digen Rechtsprechung klar, dass insoweit grundsätzlich an die Zeitpunkte des Abschlusses der obligatorischen Verträge anzu-knüpfen ist.

    Dies trägt dem Grundgedanken Rechnung, der der Besteuerung der privaten Veräußerungsgeschäfte zugrunde liegt, dass der Steuerpflichtige sich Werterhöhungen von Wirtschaftsgütern in-nerhalb einer bestimmten Frist wirtschaftlich zugeführt hat.

    Dies ist bereits mit dem Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts geschehen.

    Der Normzweck des § 23 Abs. 1 EStG, innerhalb der Veräuße-rungsfrist realisierte Werterhöhungen eines bestimmten Wirt-schaftsguts im Privatvermögen der Einkommensteuer zu unter-werfen, setzt voraus, dass die Erklärungen beider Vertrags-partner innerhalb der Veräußerungsfrist bindend abgegeben worden sind, sodass sie sich von ihrer Erklärung nicht mehr ein-seitig lösen können.

    Im Regelfall kommt es hiernach auf den Zeitpunkt der Einigung an.

    Sind in jenem Zeitpunkt allerdings noch nicht alle Vertrags-partner derart an ihre Erklärung gebunden, ist das Ereignis maßgeblich, durch welches die Bindungswirkung beziehungs-weise die volle Wirksamkeit des Vertrags herbeigeführt wird.

    Diese Rechtsauffassung des BFH wird im einschlägigen Schrift-tum weitestgehend geteilt.

    Die in der Literatur vereinzelt vertretene Auffassung, nach der für die Bestimmung der Veräußerungsfrist des § 23 Abs. 1 S. 1 EStG nicht an das Verpflichtungsgeschäft, sondern generell an den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums anzuknüpfen sei (Carlé in Korn, § 23 EStG Rn. 27), ist für den BFH kein Grund, die Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren erneut zu beur-teilen.

    Außerdem hält der BFH die Literaturansicht für nicht überzeu-gend, da dadurch der Zeitpunkt des Übergangs des wirt-schaftlichen Eigentums in die Beliebigkeit der Vertragsparteien gestellt und auf diese Weise Steuergestaltungspotenzial erzeugt werden kann.

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